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Wahlvorstandsschulung

Wahlvorstandsschulung und Wahlvorstandsseminare - Informationen, Urteile, Muster, Vorlagen für Beschlüsse, Schulungsanbieterdatenbank, Hotline  zum Rechtsanwalt.


Mitglieder des Wahlvorstands, sei es einer Betriebsratswahl, einer Personalratswahl oder einer Aufsichtsratswahl, haben Anspruch auf Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung, damit bei der Wahl keine Fehler auftreten. Eine Wahlvorstandsschulung ist daher die eindeutig kostengünstigere Alternative zu einem Wahlanfechtungsverfahren und einer Wiederholung der Wahl.

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveran- staltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (vgl. BAG Urteil vom 5. März 1974 - 1 AZR 50/73 -, AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972).


"Entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BAG 25, 87 ff. und 25, 236 ff. = AP Nr. 1 und 3 zu § 20 BetrVG 1972; v. 05.03. 1974 -- 1 AZR 50/73 -- = AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972), kann nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht nur ein besonderer Anlaß die Teilnahme eines Wahlvorstandsmitglieds an einer gewerkschaftlichen Schulung über die Wahl erforderlich machen. Bereits in seiner Entscheidung vom 21.11. 1978 -- 6 ABR 10/71 -- = AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) hat das BAG darauf hingewiesen, angesichts der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelten komplizierten Zusammenhänge könne deren Kenntnis im Regelfall bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern nicht unterstellt werden und sie wegen der Grundsätzlichkeit und Schwierigkeit der Materie nicht auf die Unterrichtsmöglichkeit durch bereits früher geschulte Betriebsratsmitglieder verwiesen werden.

Diese Erwägungen treffen ebenso auch für Wahlvorstandsmitglieder zu. Zwar ist der erforderliche Umfang der Kenntnisse für diese insofern geringer, als es sich hier um ein Amt mit von vornherein zeitlich und sachlich begrenzten und überschaubaren Aufgaben handelt. Andererseits ist die Beachtung der Wahlvorschriften von außerordentlicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Wahl. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Denn im Unterschied zu Betriebsratsmitgliedern kommt sogar für die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied erschwerend hinzu, dass der Wahlvorstand unverzüglich agieren muß."


Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluß vom 03.03.1999 Aktenzeichen 14 BV 210/98

"Der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden."

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluß vom 11.06.1985 Aktenzeichen 14/5 TaBV 91/84


Auch Mitglieder des Wahlvorstands einer Personalratswahl haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine entsprechende Schulung:

"Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Schulung von Wahlvorstandsmitgliedern ergibt sich aus der allgemeinen Regel des PersVG BY Art 24 Abs 2 S 1, da der Bezug zwischen der Schulung und dem unmittelbar bevorstehenden Wahlvorgang so eng ist, daß sie als Teil der Wahl im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden muß."

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 10.09.1986 Aktenzeichen 17 C 86.02076


Demnächst finden Sie hier neben einer Seminaranbieterdatenbank auch eine Telefonhotline für den Wahlvorstand. Sie werden täglich von 9 bis 20 Uhr mit erfahrenen Rechtsanwälten verbunden, die Ihnen schnell weiterhelfen, wenn Sie als Wahlvorstand Fragen haben. Bis dahin steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Felser per Mail oder unter 02232/94504014 zur Verfügung, wenn Sie Fragen haben. Bitte beachten Sie, dass dieser Service kostenpflichtig ist. Das Unternehmen trägt nach § 20 BetrVG und den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze die Kosten der Wahl und damit auch - erforderliche - Rechtsberatungskosten.



§§§§


Wahlvorstandsmitglieder haben für erforderliche Wahlvorstandstätigkeit, die aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit zu leisten war, Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 37 Abs 3 BetrVG.

BAG, Urteil vom 26.04.1995 Aktenzeichen 7 AZR 874/94

Zu den nach § 20 Abs 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand zur Klärung der Befugnis des Wahlvorstandes.

BAG, Beschluß vom 08.04.1992 Aktenzeichen 7 ABR 56/91

Unter § 20 Abs 3 S 2 BetrVG fallen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. Das betrifft auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von sonst nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe des Wahlverfahrens entstehen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht deswegen, weil die Kosten nicht dem Wahlvorstand, sondern der Gewerkschaft entstanden sind. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung.

BAG, Beschluß vom 16.04.2003 Aktenzeichen 7 ABR 29/02


Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind.

BAG, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 8/99

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